Häufige Fragen zum Berufungsverfahren
Wenn Sie weiter Vertrauen zu Ihrem Anwalt in erster Instanz haben und sich dieser im Berufungsrecht sicher fühlt, sind dies gute Vorzeichen. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass man durch die Vorbefassung in erster Instanz als Anwalt zu viel Wissen und Kontext zu dem Fall und dadurch wesentliche Punkte aus den Augen verlieren kann. Zudem tangiert es einen Anwalt immer auch persönlich den Fall in I. Instanz nicht gewonnen zu haben. Um diese Problematik zu vermeiden haben wir in unserem Anwaltsteam eine besondere Bearbeitungsstrategie entwickelt: Unsere Hauptsachbearbeiter Rotieren bei einem neuen Rechtszug oder es wird ein Kollege als unabhängiger Berater für ein Vier-Augen-Prinzip hinzugezogen. Dieses Vorgehen bietet nicht nur einen „frischen Blick“ auf Ihr Verfahren, sondern ermöglicht zugleich eine kritische und unvoreingenommene Neubewertung der bisherigen Prozessführung durch die Expertise eines zweiten Anwalts.
Hierzu folgendes Beispiel: Haben Sie eine Klage über 100.000 € in erster Instanz nur zu 10.000 € gewonnen und zu 90.000 € verloren, und gehen nur Sie in Berufung, so gilt: die 10.000 € aus erster Instanz kann Ihnen das Berufungsgericht nicht mehr nehmen, denn nach § 528 ZPO gilt: „Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.“ Anders ist es nur, wenn ebenso der Gegner Berufung einlegt, weil er auch die Zahlung von 10.000 € nicht akzeptieren möchte. Dann kann das Berufungsgericht in jede Richtung entscheiden.
Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die erste Instanz bezahlt hat, bestehen sehr gute Chancen, dass auch für die zweite Instanz Deckung erteilt wird. Eine Deckungsanfrage sollte auf Grund der kurzen Berufungsfrist so früh wie möglich nach Erhalt des abweisenden Urteils erster Instanz gestellt werden. Die Deckungsanfrage sollte zumindest stichpunktartig begründen, warum ein Vorgehen gegen das Urteil erfolgsversprechend ist. Wir übernehmen derartige kurzfristige Deckungsanfragen und Maßnahmen zur Beschleunigung der Prüfung bei den Rechtsschutzversicherungen regelmäßig. Wir haben auch bereits einige erfolgreiche Klagen gegen Rechtsschutzversicherungen geführt, die eine Deckung zu Unrecht verweigert haben.
Wir sind sicher nicht die günstigste Kanzlei, aber wir arbeiten mit einem fairen und transparenten Vergütungsmodell: Unser Zeithonorar beträgt 300 € zzgl. MwSt, d.h. 357 € inkl. MwSt. bei minutengenauer Abrechnung. Die minimale Vergütung beträgt dabei die streitwertabhängige Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung. Der Streitwert der Berufung bemisst sich nach dem, was Sie in der Berufung erreichen wollen. Wurden Ihnen z.B. im erstinstanzlichen Urteil von Ihrer Klage über 100.000€ nur 10.000€ zugesprochen, und Sie möchten in zweiter Instanz eine volle Verurteilung des Gegners zur Zahlung der 100.000 € erreichen, dann beträgt der Streitwert der Berufung die Differenz zum Urteil in erster Instanz, also 90.000 €.
Bei einem Berufungsverfahren entstehen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher fallen in der Regel auch die Kosten aus. Hinzu kommen die Anwaltskosten für die rechtliche Beratung, die Ausarbeitung der Schriftsätze sowie die Vertretung vor Gericht. Auch sie bemessen sich nach dem Streitwert. Wichtig: Im Berufungsverfahren besteht Anwaltszwang. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist also zwingend erforderlich. Das Kostenrisiko sollten Sie von Anfang an im Hinterkopf behalten. Fehler können hier schnell teuer werden, denn wer den Prozess verliert, muss in der Regel nicht nur die eigenen Kosten tragen, sondern auch die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite.
Grundsätzlich ist dies klar und verständlich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt: Über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheiden die Oberlandesgerichte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Über Berufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte entscheiden nach § 72 GVG die Landgerichte. Bei der örtlichen Zuständigkeit gibt es aber immer mehr Sonderzuständigkeiten: So sind beispielsweise in NRW alle Berufungen im Gesellschaftsrecht dem OLG Düsseldorf zugewiesen. Hier ist Vorsicht geboten: Wer beim falschen Gericht einreicht, wahrt die Frist nicht.
Ja, es gibt grundsätzlich zwei Fristen zu beachten: Die Frist zur Einlegung der Berufung ist in § 517 ZPO geregelt: „Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.“ Notfrist bedeutet hierbei, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO in Form eines Schriftsatzes einzulegen. Sie ist durch einen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen. Achtung: Die Belehrung in vielen Urteilen erweckt einen falschen Eindruck: die Rechtsmittelfrist von sechs Monaten gilt nur für den Streitwertbeschluss. Wir halten diese Formulierung für höchstproblematisch, denn über die Frist zur Einlegung der Berufung ist keine Belehrung enthalten. Diese muss man schlichtweg kennen. Die zweite Frist ist die Frist für die Begründung der Berufung: diese beträgt gemäß § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie ist gemäß § 520 Abs. 3 ZPO ebenfalls in Form eines Schriftsatzes einzulegen.
Neben zahlreichen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, müssen für die Berufung noch besondere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muss sie gemäß § 511 ZPO statthaft sein: Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft gegen Endurteile, die von einem Amtsgericht oder einem Landgericht im ersten Rechtszug erlassen wurden. Weiter muss der Berufungskläger durch die Entscheidung beschwert sein. Gemeint ist dessen unmittelbare rechtliche Benachteiligung durch die betreffende Entscheidung in erster Instanz. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Beschwerdegegenstand einen Wert von über 1000 € betragen oder das Gericht in erster Instanz hat gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen.
Die Zulässigkeit einer Berufung setzt das Vorliegen verschiedener formeller Voraussetzungen voraus. Dazu gehören sowohl die allgemeine Anforderungen an Rechtsmittel als auch die speziellen Voraussetzungen der Berufung. Deren Prüfung ist von entscheidender Bedeutung, denn fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Berufung seitens des Gerichts ohne inhaltliche Prüfung verworfen werden.
In einer idealen Welt wäre das sicher so. Davon können Sie und sollten Ihre Anwälte aber nicht ausgehen. Unserer Erfahrung nach lesen die Richterinnen und Richter an den Oberlandesgerichten in der Regel folgende Schriftstücke: 1. Das Urteil 2. die Berufungsbegründung. Sie entscheiden sodann, ob die Berufung verworfen oder zurückgewiesen werden soll. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber mit diesem Szenario sollten Sie rechnen. Für die Berufungsbegründung gilt daher, dass sie alle wesentlichen Aspekte enthalten muss und aus sich selbst verständlich sein soll.
Nein, in der Berufungsinstanz kommt es nicht zwingend zu einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht entscheidet zunächst anhand der Berufungsbegründung Ihres Rechtsanwalts, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Berufung zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Berufung wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder verworfen. Ist die Hürde der Zulässigkeit überwunden, bestimmt das Gericht gem. § 523 Abs. 1 ZPO einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Berufungsbegründung ist dementsprechend der zentrale Schriftsatz, der die Erfolgsaussichten Ihres Falles entscheidend prägt. Ihr Anwalt muss hier auf den Punkt kommen und überzeugen.
Ein Berufungsverfahren ist hoch formalisiert und im Ablauf völlig anders als das Verfahren in erster Instanz. Es reicht bei Weitem nicht, das Urteil in erster Instanz als falsch darzustellen. Im Gegenteil, es gibt eine Reihe von strengen Formvorschriften, die zwingend zu beachten sind. Denn sonst droht das „Fallbeil der Berufung“, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Daher ist Berufung eine Materie für Spezialisten in der Prozessführung.
Wie hoch die Erfolgschancen sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Jeder Fall ist anders und muss individuell geprüft werden. Entscheidend ist dabei, welche Argumente für Sie sprechen, wie die Beweise bewertet werden und wie das Gericht den Fall rechtlich einordnet. Ob die Berufung tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat, sollte für den Einzelfall immer sorgfältig geprüft werden. Dabei ist eine fundierte anwaltliche Einschätzung entscheidend. Reichen Sie gerne Ihren Fall für eine erste Einschätzung durch unsere Experten über unser Fallanfrageformular ein.
Ob sich eine Berufung lohnt, hängt stark von Ihrem individuellen Fall ab. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im erstinstanzlichen Verfahren Fehler passiert sind – etwa bei der Bewertung von Beweisen oder bei der rechtlichen Einordnung. In dem Fall besteht durchaus Aussicht auf Erfolg. Eine konkrete Einschätzung kann aber nur ein erfahrener Rechtsanwalt vornehmen. Reichen Sie gerne Ihren Fall für eine erste Einschätzung durch unsere Experten über unser Fallanfrageformular ein.
Die Berufung ist das richtige Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts oder des Landgerichts in der 1. Instanz. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht dabei an die Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz gebunden, möglich ist jedoch die Kontrolle auf Fehler hin und die Beseitigung eben dieser. Auch ist das Vorbringen neuer Tatsachen mit den Einschränkungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.
Mit der Berufung kann eine Partei eine für Sie ungünstige Entscheidung durch ein höheres Gericht überprüfen und gegebenenfalls beseitigen lassen, bevor die Entscheidung in erster Instanz rechtskräftig wird. Es wird also der Rechtsstreit fortgesetzt mit dem Ziel, doch noch eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen. Durch die fristgerechte Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft der Entscheidung in erster Instanz gehemmt. Dies nennt man Suspensiveffekt.