Im Streit gegen das Versicherungsunternehmen ARAG entschied das Landgericht München II zugunsten unserer Mandantin und erteilte der Berufung des Versicherungsunternehmens gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Miesbach unmissverständlich eine Absage.
Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war ein sogenannter Stichentscheid. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit für Versicherungsnehmer, sich gegen die Verweigerung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung zu wehren. Der Stichentscheid ist eine begründete, neutrale Stellungnahme, die ein von dem Versicherungsnehmer ausgewählter Anwalt erstellt. Dabei werden die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens objektiv beurteilt. Das Ergebnis eines solchen Stichentscheids ist für das Versicherungsunternehmen bindend. Die Rechtsanwaltskosten, die bei der Erstellung eines solchen Stichentscheids anfallen, werden üblicherweise von der Rechtsschutzversicherung getragen.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Stichentscheid, den unsere Anwälte für die Klägerin anfertigten, den Anforderungen an die Versicherungsbedingungen (ARB 2016) entsprechen, mit der Folge, dass die Versicherung die Kosten für die Erstellung dieses Stichentscheids durch unsere Anwälte übernehmen muss. Das Versicherungsunternehmen war der Ansicht, der Stichentscheid würde die Mindestanforderungen an ein solches Schriftstück nicht erfüllen, sodass das Unternehmen die Kosten nicht zu tragen habe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach war eindeutig: Der Stichentscheid erfüllt alle Mindestanforderungen an den Inhalt eines Stichentscheids.
Damit gab sich das Versicherungsunternehmen zunächst nicht zufrieden. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens legte Berufung beim Landgericht München II ein. Jedoch – wie zu erwarten – ohne Erfolg: Mit Beschluss teilte das Landgericht München II mit, dass die Kammer aufgrund der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung beabsichtigt, diese zurückzuweisen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach weder darauf beruht, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde, noch dass die nach dem Gesetz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Infolgedessen sei der gegenständliche Stichentscheid nach Überzeugung der Berufungskammer des Landgerichts München II bindend und die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach nicht zu beanstanden.
Dies überzeugte wohl auch das Versicherungsunternehmen: Unverzüglich nach der Anregung des Gerichts teilte der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens die Rücknahme der Berufung mit.
Es blieb somit bei der Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach – letztlich führte das Vorgehen der Gegenseite lediglich dazu, dass die Versicherung nun auch noch die Kosten der Berufungsverfahrens zu tragen hatte.