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Im Streit gegen das Versicherungsunternehmen ARAG entschied das Landgericht München II zugunsten unserer Mandantin und erteilte der Berufung des Versicherungsunternehmens gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Miesbach unmissverständlich eine Absage.

Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war ein sogenannter Stichentscheid. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit für Versicherungsnehmer, sich gegen die Verweigerung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung zu wehren. Der Stichentscheid ist eine begründete, neutrale Stellungnahme, die ein von dem Versicherungsnehmer ausgewählter Anwalt erstellt. Dabei werden die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens objektiv beurteilt. Das Ergebnis eines solchen Stichentscheids ist für das Versicherungsunternehmen bindend. Die Rechtsanwaltskosten, die bei der Erstellung eines solchen Stichentscheids anfallen, werden üblicherweise von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Stichentscheid, den unsere Anwälte für die Klägerin anfertigten, den Anforderungen an die Versicherungsbedingungen (ARB 2016) entsprechen, mit der Folge, dass die Versicherung die Kosten für die Erstellung dieses Stichentscheids durch unsere Anwälte übernehmen muss. Das Versicherungsunternehmen war der Ansicht, der Stichentscheid würde die Mindestanforderungen an ein solches Schriftstück nicht erfüllen, sodass das Unternehmen die Kosten nicht zu tragen habe.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach war eindeutig: Der Stichentscheid erfüllt alle Mindestanforderungen an den Inhalt eines Stichentscheids.

Damit gab sich das Versicherungsunternehmen zunächst nicht zufrieden. Der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens legte Berufung beim Landgericht München II ein. Jedoch – wie zu erwarten – ohne Erfolg: Mit Beschluss teilte das Landgericht München II mit, dass die Kammer aufgrund der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung beabsichtigt, diese zurückzuweisen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach weder darauf beruht, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde, noch dass die nach dem Gesetz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Infolgedessen sei der gegenständliche Stichentscheid nach Überzeugung der Berufungskammer des Landgerichts München II bindend und die Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach nicht zu beanstanden.

Dies überzeugte wohl auch das Versicherungsunternehmen: Unverzüglich nach der Anregung des Gerichts teilte der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsunternehmens die Rücknahme der Berufung mit.

Es blieb somit bei der Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach – letztlich führte das Vorgehen der Gegenseite lediglich dazu, dass die Versicherung nun auch noch die Kosten der Berufungsverfahrens zu tragen hatte.

Die Wahrung der Fristen im Berufungsverfahren entscheidet darüber, ob eine Berufung überhaupt zulässig ist. Dabei müssen zwei Fristen gewahrt werden: die Frist zur Einlegung der Berufung und die zur Begründung der Berufung. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist eine sogenannte Notfrist, was nichts anderes bedeutet, als dass diese nicht verlängert werden kann. Daher muss hier besonders sorgfältig auf die Einhaltung der Frist geachtet werden. Zur Einhaltung der Fristen werden diese in unserer Kanzlei umgehend notiert.
So geschah es auch in einem unserer Verfahren vor dem OLG Bamberg. Um sicherzustellen, dass die Fristen richtig eingehalten werden können, erkundigte sich unsere Mitarbeiterin Adriana Sylai bei dem in erster Instanz zuständigem Gericht, wann das Endurteil in erster Instanz zugestellt wurde. Das Datum der Zustellung ist nämlich maßgeblich dafür, wann die Fristen zu laufen beginnen. Von dem Gericht wurde Frau Sylai ein Datum der Zustellung mitgeteilt, welches diese umgehend schriftlich festhielt und die Fristen entsprechend eintrug. Die sorgfältige Arbeit von Frau Sylai machte sich bezahlt: Als wir sodann auf Basis des uns mitgeteilten Zustellungsdatums die Frist berechneten und innerhalb dieser die Berufung einlegten, war der Schock zunächst groß. Das OLG Bamberg teilte mit, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da die Frist für die Berufungseinlegung nicht gewahrt worden sei. Nach einer Überprüfung stellten wir fest: das erstinstanzliche Gericht teilte uns ein falsches Zustellungsdatum mit! Die uns verbleibende Möglichkeit: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann demnach dann gewährt werden, wenn eine Partei unverschuldet verhindert war an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung. Dies konnten wir dank der schriftlich festgehaltenen Telefonnotiz glaubhaft machen: mithilfe der Telefonnotiz konnten wir dem Gericht darlegen, dass die Säumnis nicht auf dem Verschulden unserer Kanzlei beruht. Dies überzeugte das OLG Bamberg: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde uns gewährt. Durch die sorgfältige Arbeit unserer Mitarbeiter fanden die Geschehnisse ein gutes Ende und die Berufung konnte eingelegt werden.

Der Vorfall bestätigt einmal mehr, wie wichtig die präzise Arbeit im Zusammenhang mit der Berufung ist. Auch die Gerichte machen Fehler. Zur Vermeidung solcher Vorfälle ist es sinnvoll, von dem in der ersten Instanz beauftragten Anwalt einen Nachweis der Zustellung des Urteils in erster Instanz zu verlangen. So können schwerwiegende Folgen – im schlimmsten Fall die Unzulässigkeit der Revision – vermieden werden.

(Dieses Bild wurde mithilfe von KI erstellt)