Berufung im Werkvertragsrecht
Wird ein Urteil im Werkvertragsrecht erstinstanzlich zu Ihrem Nachteil entschieden, ist der Rechtsstreit damit nicht zwangsläufig beendet. Im Rahmen einer Berufung im Werkvertragsrecht besteht die Möglichkeit, die Entscheidung durch das zuständige Berufungsgericht umfassend überprüfen zu lassen. Gerade bei Streitigkeiten über Werklohnforderungen, Mängel am Werk, Nachbesserung, Rücktritt oder Schadensersatz kommt es häufig auf eine präzise rechtliche und technische Bewertung an. Fehler in der Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung können in der Berufungsinstanz korrigiert werden.
Häufige Fehlerquelle im Zusammenhang mit Werkvertragsrecht ist die Verkennung der Verteilung der Beweislast: Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer die Beweislast dafür, dass das von ihm hergestellte Werk ordnungsgemäß ist. Mit der Abnahme des Werkes nach § 640 Abs. 1 BGB geht jedoch die Beweislast auf den Besteller über. Macht der Besteller nach der Abnahme (ausdrücklich oder konkludent möglich) Mängelrechte geltend, trägt er die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten. Hat das Gericht in erster Instanz verkannt, wer in der jeweiligen Frage beweisbelastet war, und beruht das Urteil auf dieser Tatsache, also wäre das Urteil in erster Instanz anders ausgefallen, hätte das Gericht die Beweislastverteilung zutreffend erkannt, dann ist die Berufung begründet.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bundesweit in werkvertraglichen Auseinandersetzungen und prüft sorgfältig die Erfolgsaussichten einer Berufung im Werkvertragsrecht. Wir setzen uns engagiert für die Durchsetzung oder Abwehr Ihrer Ansprüche ein und begleiten Sie durch das gesamte Berufungsverfahren.
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(Dieses Bild wurde mithilfe von KI erstellt)