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Unsere Mandantschaft, ein Schreinereibetrieb, plante und errichtete für ihren Auftraggeber einen hochwertigen Wintergarten. Nachdem die Arbeiten weitgehend abgeschlossen waren, geriet der Auftraggeber in finanzielle Schwierigkeiten. Die Parteien vereinbarten daraufhin, die noch ausstehenden Restarbeiten zunächst auszusetzen und die Fertigstellung des Wintergartens zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, sobald sich die finanzielle Situation des Auftraggebers wieder stabilisiert hätte. Zwischenzeitlich nahm der Auftraggeber den Wintergarten allerdings in Gebrauch, obwohl die Fertigstellung noch nicht vollständig erfolgt war. Trotz mehrfacher Mahnungen, persönlicher Gespräche und einer Ratenzahlungsvereinbarung blieb ein hoher fünfstelliger Werklohn größtenteils unbeglichen. Als absehbar wurde, dass der Auftraggeber sich finanziell nicht mehr erholen würde und eine Durchführung der Restarbeiten nicht zu erwarten war, stellte unsere Mandantschaft im Jahr 2022 eine Schlussrechnung. Diese Schlussrechnung enthielt zudem folgende Vereinbarung, die auszugsweise lautete:
„Das Werk gilt als abgenommen, es ist frei von Mängeln – Die Rechnungssumme in Höhe von … € wird anerkannt.“
Auch die Schlussrechnung bezahlte der Auftraggeber – trotz Unterzeichnung der Vereinbarung – nicht. Unsere Mandantin sah sich daher gezwungen, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen und leitete Anfang 2023 ein Mahnverfahren ein. Im Prozess erhob der Auftraggeber den Einwand der Verjährung. Er argumentierte, der Wintergarten sei bereits im Jahr 2017 durch Nutzung des Bauwerks oder spätestens mit der im Jahr 2018 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung abgenommen worden. Werklohnforderungen unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Werklohn fällig geworden ist, was regelmäßig die Abnahme des Werkes voraussetzt. Dementsprechend führte der Auftraggeber aus, der Anspruch sei seiner Ansicht nach bereits Ende 2021 verjährt.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht folgten dieser Argumentation nicht. Die Gerichte stellten klar, dass weder die bloße Nutzung des unvollständig errichteten Wintergartens noch die Ratenzahlungsvereinbarung eine Abnahme des Werkes darstellen. Zudem stellten die Gerichte fest, dass auch keine konkludente Abnahme gegeben war: Eine konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Werkleistung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist. (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 175/09, Rn. 14). Zudem bezog sich die die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich auf Abschlagszahlungen im Sinne von § 632a BGB. Nach Auffassung der Gerichte erfolgte die ausdrückliche Abnahme des Werkes erst im Jahr 2022 durch die gestellte Schlussrechnung. Damit wurde der Werklohnanspruch erst zu diesem Zeitpunkt fällig, sodass die Forderung nicht verjährt war. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Auftraggebers zurück. Unsere Mandantin konnte ihren Werklohnanspruch erfolgreich sichern und durchsetzen.
Fazit: Der Fall verdeutlicht, wie entscheidend Details im Werkvertragsrecht sind – insbesondere die Frage, ob und wann eine Abnahme erfolgt, da hiervon der Beginn der Verjährungsfrist und damit die Durchsetzbarkeit von Werklohnforderungen abhängt. Durch eine sorgfältige Analyse der Umstände rund um Vertragsschluss und Abnahme sowie eine konsequente Prozessführung hat unsere Kanzlei verhindert, dass sich der Auftraggeber zu Unrecht auf Verjährung berufen konnte.
