Aktuelles

In einem Verfahren gegen Tesla entschied kürzlich das Kammergericht in der Berufungsinstanz zugunsten unserer Mandantin, der Klägerin jenes Verfahrens. In dem betreffenden Verfahren stritten die Parteien darum, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht bezüglich des Kaufs eines Tesla Model 3 zusteht.

Entgegen der Entscheidung des LG Berlin II in der ersten Instanz kam das Kammergericht in der Berufungsinstanz zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, nachdem sie der Beklagten den Widerruf des Kaufvertrags mit der Beklagten über einen Tesla Model 3 erklärt hatte.

Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs

Die Beklagte machte zunächst geltend, die Klägerin sei schon nicht Vertragspartei des Kaufvertrags geworden. Besonderheit an der Konstellation des Rechtsstreits war nämlich die Tatsache, dass nicht die Klägerin, sondern deren Lebensgefährte das Fahrzeug ursprünglich bestellte, dann jedoch der Beklagten gegenüber erklärte, nicht er, sondern seine Lebensgefährtin, die Klägerin, würde „das Fahrzeug nehmen“.

Dem trat jedoch bereits das LG Berlin II entgegen. Das Gericht bejahte, dass die Klägerin Vertragspartei geworden ist, da ein Vertragspartnerwechsel auf Käuferseite erfolgte. Als Begründung führte es unter anderem an, dass in der Rechnung sowie in der Lieferanschrift die Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs angegeben wurde. Das Kammergericht in der Berufungsinstanz schloss sich diesem Ergebnis an.

Widerrufsrecht der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich des Fernabsatzvertrags

Weiter stritten die Parteien darüber, ob es sich bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten um einen Fernabsatzvertrag handelt. Knackpunkt war hierbei, ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Es stellte sich die Frage, wie damit umzugehen ist, dass der ursprüngliche Vertragspartner das Fahrzeug an einem Computer in einer Filiale der Beklagten bestellte und infolgedessen eine Widerrufsbelehrung erhalten hat, die Klägerin jedoch an dem Bestellvorgang in der Filiale der Beklagten nicht beteiligt war und ihr gegenüber auch keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Das LG Berlin II kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den bestehenden Rechtszustand von dem ursprünglichen Vertragspartner übernommen hat. Diesem gegenüber erfolgte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, sodass ein etwaiges Widerrufsrecht des ursprünglichen Vertragspartners jedenfalls bereits 14 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs erloschen war, als die Klägerin den Widerruf über elf Monate nach Erhalt des Fahrzeugs erklärte. Das erstinstanzliche Gericht verneinte zudem das Bestehen eines eigenen Widerrufsrechts der Klägerin mangels Schutzwürdigkeit. Das Gericht führte hierzu aus, die Schutzwürdigkeit bestünde nur gegenüber einem „strukturell überlegenen Unternehmer“. Nach Ansicht des Gerichts wurde lediglich der bisherige Schuldner des Vertrags Vertragspartner der Klägerin, welcher ebenfalls Verbraucher ist. Nicht Vertragspartnerin der Klägerin sei die Beklagte Unternehmerin geworden, die Klägerin daher nicht schutzwürdig.

Zu einem anderen Ergebnis kam jedoch das Kammergericht. Demzufolge ist nicht der Vertragsschluss mit dem ursprünglichen Schuldner in der Filiale maßgeblich, sondern die telefonische Erklärung gegenüber der Beklagten, die Klägerin wolle das Fahrzeug anstelle des ursprünglichen Vertragspartners erwerben. Dieses Angebot der Klägerin nahm die Beklagte nämlich ausschließlich telefonisch an, sodass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das Kammergericht führte aus, die Verbraucherschutzvorschriften sind auf eine Vertragsübernahme anwendbar und die Klägerin daher ebenso schutzbedürftig, wie wenn sie mit der Beklagten einen eigenen Kaufvertrag geschlossen hätte. Maßgeblich für die Schutzbedürftigkeit ist nämlich bei einem Fernabsatzvertrag, dass der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages die Ware nicht sehen kann, bevor er den Vertrag schließt. Dafür ist unerheblich, ob die Beklagte der Vertragsübernahme bloß zugestimmt hat oder ob die Vertragsübernahme durch dreiseitigen Vertrag erfolgte. Mangels einer Unterrichtung der Klägerin von ihrem Widerrufsrecht bezüglich des Fernabsatzvertrags begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung war die Widerrufsfrist daher nicht abgelaufen und die Klägerin zum Widerruf berechtigt.

Im Kampf für mehr Anstand und Fairness besuchte Christoph Lindner wieder einmal den You-Tube-Star, Luxus-Autohändler und Unternehmer Omid Mouazzen, um ihn bei der rechtlichen Aufklärung eines handfesten Skandals zu unterstützen. Gegenstand der YouTube-Videoreihe sind die schockierenden Ereignisse, die Emilie erleben musste, nachdem sie einen Audi R8 zu einem Kaufpreis in Höhe von 137.000 € kaufte:

Als Emelie und ihr Partner ihr Traumauto Audi R8 Spyder von einem Händler erwarben, versicherte dieser ihnen, dass das Fahrzeug nach einem Unfall durch seine hauseigene Werkstatt fachgerecht repariert worden sei. Dazu wurde ihnen das Ergebnis der HU durch den TÜV Süd vorgelegt.  Das Fahrzeug von Emilie und ihrem Partner sei „ohne festgestellte Mängel“, daher kauften sie es mit gutem Gefühl.

Doch die Freude über das Fahrzeug währte nicht lange:  Aufgrund der sich häufenden Probleme mit dem Audi R8 ließ Emelie eine erneute Untersuchung des Fahrzeugs durchführen. Das Ergebnis: an Emelies Auto bestehen gefährliche technische Mängel! Es stellte sich unter anderem heraus, dass bei dem Fahrzeug falsche Bremskomponenten verbaut wurden, es wurden falsche Materialien verwendet und die Komponenten wurden teilweise falsch montiert. Es gab Schäden an der Karosserie, es wurden falsche Schrauben und nicht zugelassene Scheinwerfer verbaut. Im Ergebnis ist das Fahrzeug nicht verkehrssicher – wer es fährt, gefährdet sich und andere.

Doch wie konnte das passieren? Wie kann es sei, dass die Sachverständigen des TÜV Süd derart gefährliche Mängel nicht bemerkt haben? Wer ist für diesen gravierenden Fehler verantwortlich?

Omid Mouazzen hat es sich zur Aufgabe gemacht, Emelie zu helfen, den Fall aufzuklären und ihre Rechte durchzusetzen. Hierzu konfrontierte er den TÜV Süd wie auch den Händler mit der unschönen Wahrheit. Doch anstatt sich einsichtig zu zeigen, versuchte der TÜV Süd, die Verantwortung von sich zu weisen. Der TÜV berief sich auf angebliche zahlreiche Reparaturversuche sowie „Zerlegungen“ des Fahrzeugs, die erst nach der Begutachtung durch den TÜV Süd stattgefunden haben sollen. Fest steht jedoch: Emelie ließ nach dem Autokauf keinerlei Veränderungen an dem Fahrzeug vornehmen. Doch auch der Händler war nicht bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen.

Emelie sah sich daher gezwungen, den Kaufvertrag anzufechten und die Rückabwicklung vor Gericht zu fordern. Doch in erster Instanz gab es eine böse Überraschung für Emelie und ihren damaligen Anwalt: Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Doch für Omid und Emelie stand fest: Damit wird Emilie sich nicht geschlagen geben.

Um Emilie helfen zu können, zog Omid schließlich Christoph Lindner zur Rate. Unsere Kanzlei übernahm das Mandat von Emelie und widmete sich dem Berufungsverfahren.

Im Gespräch mit Omid und Emilie, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=8998ApvDWAY (Gespräch mit Christoph Lindner ab Minute 35) erklärt Christoph Lindner, welche Fehler in der 1. Instanz gemacht wurden und wieso das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert werden muss. Nun ist die Berufung vor dem OLG Stuttgart anhängig. Das Verfahren und einige weitere juristische Schritte sind eingeleitet – und Millionen Zuschauer erwarten die weiteren Entwicklungen mit Spannung.

Falls Sie ähnliche Erfahrungen machen mussten und vielleicht ebenfalls ein ablehnendes Urteil erhalten haben, welches Ihnen nicht fair vorkommt: Das Team der Kanzlei Dr. Lindner Rechtsanwälte ist spezialisiert auf verdeckte Mängel sowie Unfallschäden an Fahrzeugen. Sie scheuen keine großen Gegner und sind bereit, auch gegen eine bereits bestehende gerichtliche Entscheidung vorzugehen und für ihre Rechte einzustehen.

(Dieses Bild wurde mithilfe von KI erstellt)