Berufung im Arbeitsrecht

Nicht jedes Urteil ist endgültig. Wenn Sie mit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden sind, kann die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht die Möglichkeit bieten, Fehler der ersten Instanz korrigieren zu lassen und Ihre Rechte erneut durchzusetzen. Ob Kündigungsschutzklage, Vergütungsansprüche, Abmahnung oder sonstige Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis – wir prüfen sorgfältig die Erfolgsaussichten einer Berufung und vertreten Ihre Interessen engagiert und kompetent. Dabei begleiten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen durch das Berufungsverfahren und entwickeln eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prozessstrategie.

Aktuelles

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren machte der Kläger gegen unsere Mandantschaft, ein mittelständisches Handwerks-Unternehmen, einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Er behauptete, im Rahmen eines Bewerbungsprozesses aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein (§ 3 Abs. 1 AGG), da er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht erschienen war, erging ein Versäumnisurteil gegen ihn. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde seitens des Gerichts wegen formeller Mängel als unzulässig verworfen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein und verfolgte seine Ansprüche weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben wir erreicht, dass dieses die Sache mangels Entscheidungsreife an das erstinstanzliche Gericht zurückverwies. Bemerkenswert in dieser Sache ist, dass es sich beim Kläger um einen gerichtsbekannten sogenannten ‚AGG-Hopper‘ handelt, der bereits mehrfach Entschädigungsansprüche nach dem AGG gerichtlich geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund bestehen im vorliegenden Verfahren erhebliche Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, das wir in der Berufungserwiderung ausführlich dargelegt haben. Gleichzeitig stellt sich die Herausforderung, dass im Rahmen des Entschädigungsanspruchs eine Beweislastumkehr greift: Nach § 22 AGG liegt es an uns, nachzuweisen, dass der Bewerbungsprozess in keiner Weise diskriminierend war. Trotz dieser hohen Anforderungen setzen wir alles daran, die Interessen unserer Mandantschaft bestmöglich zu vertreten.

(Dieses Bild wurde mit Hilfe von KI erstellt)