Berufung im Bank- und Kapitalmarktrecht

Für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Banken, Finanzdienstleistungen und dem Handel mit Kapitalanlagen ist besondere Expertise und Erfahrung erforderlich. Es handelt sich hierbei um ein besonders dynamisches Rechtsgebiet, da es von europäischen Vorgaben geprägt ist. Dies führt zu stetigen Veränderungen und verlangt ein übergreifendes Wissen hinsichtlich der relevanten Rechtsgebiete. Zudem ist ein Verständnis von Märkten, Finanzen und Bilanzen unerlässlich. Ständige Finanzkrisen führen dazu, dass sich das Bank- und Kapitalmarktrecht stets verändert und weiterentwickelt. Als auf Berufungen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über umfassende Erfahrung in der Vertretung von Mandanten vor den Oberlandesgerichten. Wir prüfen erstinstanzliche Urteile sorgfältig auf Rechtsfehler, entwickeln erfolgversprechende Berufungsstrategien und begleiten unsere Mandanten kompetent durch das gesamte Berufungsverfahren. Durch unsere besondere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Berufungsrecht können wir Sie in komplexen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten bestmöglich beraten und Ihre Interessen im Berufungsverfahren effektiv durchsetzen

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Aktuelles

Die immer weiter zunehmende Digitalisierung des Zahlungsverkehrs geht mit zahlreichen Risiken einher. Wer trägt das Risiko, wenn eine Debitkarte vor Zugang bei dem Bankkunden in falsche Hände gerät und missbräuchliche Abhebungen von einem Unberechtigten getätigt werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 29.04.2026 – 17 U 62/24.

In dem Verfahren entschied das OLG Frankfurt zugunsten des Klägers. Dieser machte Schadensersatzansprüche wegen unbefugter Geldabhebungen gegen seine Bank geltend, nachdem seine Debitkarte abhandengekommen war, bevor sie ihm zuging.

Beklagte des Verfahrens war die Bank, bei welcher der Kläger ein neues Konto eröffnete. Im Rahmen der Kontoeröffnung wurde dem Kläger eine Debitkarte samt persönlicher Identifikationsnummer (PIN) zugesandt. Noch bevor die Debitkarte den Kläger erreichte, überwies der Kläger auf das neue Konto einen sechsstelligen Geldbetrag.

Als der Kläger über zwei Monate später immer noch keine Debitkarte erhalten hatte, hakte er bei der Bank nach. Es stellte sich heraus, dass die Karte unbefugt entwendet wurde und mit dieser missbräuchliche Verfügungen getätigt wurden.

Infolge der Geschehnisse machte der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 675u BGB gegen die Bank geltend. Zwar kam die Bank zunächst für einen Teil des entwendeten Geldes auf. Eine vollständige Regulierung verweigerte sie jedoch und begründete dies mit dem angeblich grob fahrlässigen Verhalten des Klägers. Nach Auffassung der beklagten Bank hätte dieser sich schon früher und nicht erst nach vielen Wochen erkundigen müssen, wieso er noch keine Debitkarte erhalten hat.

Doch erst in der Berufungsinstanz wurde zugunsten des Klägers entschieden. In dem erstinstanzlichen Urteil vertrat das Landgericht die Ansicht, der Kläger habe wegen unterlassener Nachfrage nach der Debitkarte 50 Prozent des Schadens selbst zu tragen.

Dem trat das OLG Frankfurt klar entgegen: Die Bank trägt nach § 675m Abs. 2 BGB das vollständige Risiko für den Versand der Debitkarte. Auch der bloße Zugang der Karte in den Briefkasten des Klägers reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus für die Entstehung von Verwahrungs- und Sicherheitspflichten des Klägers nach § 675l Abs. 1 BGB; entscheidend ist der tatsächliche Erhalt der Debitkarte als Zahlungsinstrument.

Das Gericht begründet dies damit, dass die §§ 675u bis 675v BGB abschließend sind. Es handelt sich bei den Regelungen um abschließende Spezialregelungen, die nicht durch die Anwendung der allgemeinen Regeln zum Schadensersatz zulasten des Bankkunden ausgelegt werden sollen.

Mit seiner Entscheidung stärkt das OLG Frankfurt den gesetzlichen Verbraucherschutz im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Das Gericht folgt dabei den Urteilen des BGH, Urteil vom 22.07.2025 – XI ZR 107/24 und Urteil vom 03.03.2026 – XI ZR 20/24.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass eine erstinstanzliche Entscheidung nicht ohne Widerstand hingenommen werden muss. Sind Sie mit einer ablehnenden Entscheidung konfrontiert und wollen dagegen vorgehen? Reichen Sie Ihren Fall gerne über unser Ticketsystem ein.