Neben zahlreichen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, müssen für die Berufung noch besondere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muss die Berufung gemäß § 511 ZPO statthaft sein:
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft gegen Endurteile, die von einem Amtsgericht oder einem Landgericht im ersten Rechtszug erlassen wurden.
Weiter muss der Berufungskläger durch die Entscheidung beschwert sein. Gemeint ist dessen unmittelbare rechtliche Benachteiligung durch die betreffende Entscheidung in erster Instanz.
Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Beschwerdegegenstand einen Wert von über 1000 € betragen oder das Gericht in erster Instanz hat gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen.