Grundsätzlich ist dies klar und verständlich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt: Über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheiden die Oberlandesgerichte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Über Berufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte entscheiden nach § 72 GVG die Landgerichte. Bei der örtlichen Zuständigkeit gibt es aber immer mehr Sonderzuständigkeiten: So sind beispielsweise in NRW alle Berufungen im Gesellschaftsrecht dem OLG Düsseldorf zugewiesen. Hier ist Vorsicht geboten: Wer beim falschen Gericht einreicht, wahrt die Frist nicht.