Nein, viele Berufungen werden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder verworfen. Nach § 523 Abs. 1 ZPO wird dann mündlich verhandelt, wenn man diese Hürde überwunden hat. Grundlage für eine Entscheidung hierüber ist die Berufungsbegründung. Dies ist der zentrale Schriftsatz, der die Erfolgsaussichten Ihres Falles entscheidend prägt. Ihr Anwalt muss hier auf den Punkt kommen und überzeugen.