Nein, in der Berufungsinstanz kommt es nicht zwingend zu einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht entscheidet zunächst anhand der Berufungsbegründung Ihres Rechtsanwalts, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Berufung zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Berufung wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder verworfen. Ist die Hürde der Zulässigkeit überwunden, bestimmt das Gericht gem. § 523 Abs. 1 ZPO einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Berufungsbegründung ist dementsprechend der zentrale Schriftsatz, der die Erfolgsaussichten Ihres Falles entscheidend prägt. Ihr Anwalt muss hier auf den Punkt kommen und überzeugen.