Zu beachten ist zunächst, dass es zwei verschiedene Fristen im Rahmen der Berufung gibt:
Die Frist zur Einlegung der Berufung ist in § 517 ZPO geregelt: „Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.“ Notfrist bedeutet hierbei, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Die Berufung ist gemäß § 519 ZPO in Form eines Schriftsatzes einzulegen. Sie ist durch einen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen.
Achtung: Die Belehrung in vielen Urteilen erweckt einen falschen Eindruck: die Rechtsmittelfrist von sechs Monaten gilt nur für den Streitwertbeschluss. Wir halten diese Formulierung für höchstproblematisch, denn über die Frist zur Einlegung der Berufung ist keine Belehrung enthalten. Diese muss man schlichtweg kennen.
Die zweite Frist ist die Frist für die Begründung der Berufung: diese beträgt gemäß § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Sie ist gemäß § 520 Abs. 3 ZPO ebenfalls in Form eines Schriftsatzes einzulegen.