FRAGEN & ANWORTEN ZUR BERUFUNG

Warum sind Berufungsverfahren speziell?

Ein Berufungsverfahren ist hoch formalisiert und im Ablauf völlig anders als das Verfahren in erster Instanz. Es reicht bei Weitem nicht, das Urteil in erster Instanz als falsch darzustellen. Im Gegenteil, es gibt eine Reihe von strengen Formvorschriften, die zwingend zu beachten sind. Denn sonst droht das „Fallbeil der Berufung“, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Daher ist Berufung eine Materie für Spezialisten in der Prozessführung.

Welche Fristen sind für die Berufung zu beachten?

Die Frist zur Einlegung der Berufung ist in § 517 ZPO geregelt: „Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.“ Die Berufung ist durch einen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen.

Warum steht im erstinstanzlichen Urteil eine Frist von sechs Monaten?

Die Belehrung in vielen Urteilen erweckt einen falschen Eindruck: die Rechtsmittelfrist von sechs Monaten gilt nur für den Streitwertbeschluss. Wir halten diese Formulierung für höchstproblematisch, denn über die Frist zur Einlegung der Berufung ist keine Belehrung enthalten. Diese muss man schlichtweg kennen.

Welches Gericht ist für Berufung in meinem Fall zuständig?

Grundsätzlich ist dies klar und verständlich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt: Über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheiden die Oberlandesgerichte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Über Berufungen gegen Endurteile der Amtsgerichte entscheiden nach § 72 GVG die Landgerichte. Bei der örtlichen Zuständigkeit gibt es aber immer mehr Sonderzuständigkeiten: So wurden in NRW Sonderzuständigkeiten geschaffen, so dass z.B. alle Berufungen im Gesellschaftsrecht dem OLG Düsseldorf zugewiesen sind. Hier ist Vorsicht geboten: Wer beim falschen Gericht einreicht, wahrt die Frist nicht.

Vor welchen Berufungsgerichten kann Team von Berufungsanwalt.de mich vertreten?

Unser Kanzleiteam mit Standorten in Rosenheim und Regensburg vertritt Mandanten aus ganz Deutschland und Europa vor allen Landgerichten und Oberlandesgerichten in Deutschland. Auf Grund der weitreichenden Verbreitung der Videoverhandlung ist Fachkompetenz deutlich wichtiger als der Sitz des Rechtsanwalts. Wir haben insbesondere Erfahrung vor folgenden Oberlandesgerichten: OLG München, OLG Nürnberg, OLG Bamberg, OLG Stuttgart, KG Berlin (so heißt das OLG in Berlin), OLG Koblenz, OLG Zweibrücken, Brandenburgisches OLG, OLG Celle, OLG Frankfurt a. M., Thüringer OLG (OLG Jena), OLG Düsseldorf, OLG Rostock, Schleswig-Holsteinisches OLG (OLG Schleswig), OLG Oldenburg, und dem OLG Hamm. Wir freuen uns auf das Verfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht in Ihrem Fall.

Welche Kosten entstehen bei einer Beauftragung?

Wir sind sicher nicht die günstigste Kanzlei, aber wir arbeiten mit einem fairen und transparenten Vergütungsmodell: Unser Zeithonorar beträgt 300 € zzgl. MwSt, d.h. 357 € inkl. MwSt. bei minutengenauer Abrechnung. Die minimale Vergütung beträgt dabei die streitwertabhängige Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese ist die gesetzlich die vorgesehene Mindestvergütung. Der Streitwert der Berufung bemisst sich nach dem, was Sie in der Berufung erreichen wollen. Wurden Ihnen z.B. im erstinstanzlichen Urteil von Ihrer Klage über 100.000€ nur 10.000€ zugesprochen, und Sie möchten in zweiter Instanz eine volle Verurteilung des Gegners zur Zahlung der 100.000 € erreichten, dann beträgt der Streitwert der Berufung die Differenz zum Urteil in erster Instanz, also 90.000 €.

Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung die Durchführung eines Berufungsverfahrens?

Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die erste Instanz bezahlt hat, bestehen sehr gute Chancen, dass auch für die zweite Instanz Deckung erteilt wird. Eine Deckungsanfrage sollte auf Grund der kurzen Berufungsfrist so früh wie möglich nach Erhalt des abweisenden Urteils erster Instanz gestellt werden. Die Deckungsanfrage sollte zumindest stichpunktartig begründen, warum ein Vorgehen gegen das Urteil erfolgsversprechend ist. Wir übernehmen derartige kurzfristige Deckungsanfragen und Maßnahmen zur Beschleunigung der Prüfung bei den Rechtsschutzversicherungen regelmäßig. Wir haben auch bereits einige erfolgreiche Klagen gegen Rechtsschutzversicherungen geführt, die eine Deckung zu Unrecht verweigert haben.

 

Wenn ich in erster Instanz teilweise gewonnen habe, kann ich mich dann im Berufungsverfahren verschlechtern?

Das erklären wir am Besten an Hand des obigen Beispiels: Haben Sie eine Klage über 100.000 € in erster Instanz nur zu 10.000 € gewonnen und zu 90.000 € verloren, und gehen nur Sie in Berufung, so gilt: die 10.000 € aus erster Instanz kann Ihnen das Berufungsgericht nicht mehr nehmen, denn nach § 528 ZPO gilt: „Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.“ Anders ist es nur, wenn ebenso der Gegner Berufung einlegt, weil er auch die Zahlung von 10.000 € nicht akzeptieren möchte. Dann kann das Berufungsgericht in jede Richtung entscheiden.

Gibt es in jedem Fall im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung?

Nein, viele Berufungen werden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen oder verworfen. Nach § 523 Abs. 1 ZPO wird dann mündlich verhandelt, wenn man diese Hürde überwunden hat. Grundlage für eine Entscheidung hierüber ist die Berufungsbegründung. Dies ist der zentrale Schriftsatz, der die Erfolgsaussichten Ihres Falles entscheidend prägt. Ihr Anwalt muss hier auf den Punkt kommen und überzeugen.

 

Sieht sich das Berufungsgericht die ganze Akte aus erster Instanz nochmals genau an und trifft dann eine umfassend abgewogene Entscheidung?

In einer idealen Welt wäre das sicher so. Davon können Sie und sollten Ihre Anwälte aber nicht ausgehen. Unserer Erfahrung nach lesen die Richterinnen und Richter an den Oberlandesgerichten in der Regel folgende Schriftstücke: 1. Das Urteil 2. Die Berufungsbegründung und entscheiden sodann, ob die Berufung verworfen oder zurückgewiesen werden soll. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber mit diesem Szenario sollten Sie rechnen. Für die Berufungsbegründung gilt daher, dass sie alle wesentlichen Aspekte der Berufung enthalten muss und aus sich selbst verständlich sein soll.

Ich habe Vertrauen zu meinem Anwalt in erster Instanz – soll ich dennoch die Kanzlei für das Berufungsverfahren wechseln?

Wenn Sie weiter Vertrauen zu Ihrem Anwalt in erster Instanz haben und sich dieser im Berufungsrecht sicher fühlt, sind dies gute Vorzeichen. Wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass man durch die Vorbefassung in erster Instanz als Anwalt zu viel Wissen und Kontext zu dem Fall hat, und außerdem auch etwas persönlich tangiert ist, nicht gewonnen zu haben. Wenn unser Anwaltsteam bereits in erster Instanz befasst war, haben wir entweder eine Rotation im Hauptbearbeiter oder ein Vier-Augen-Prinzip.